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Wat Dhammaniwasa |
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3.1. Satzung des Vereins |
Fassung vom 04.06.2000
§ 1
Name und Sitz der Vereins
Wat Dhammaniwasa
Buddhistische Gemeinschaft Aachen e.V
Freunder-Weg 69
52068 Aachen
Tel.: 0241/9979670
Fax.:0241/5791956
§ 2
Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (§ 52 Abs.2 AO).
2.2 Zweck des Vereins ist die Errichtung und die Unterhaltung eines thailändisch buddhistischen Klosters der Theravada Waldtradition in Aachen.
Er fördert die internationale Völkerverständigung über die Lehre des Theravada Buddhismus, Meditation und seelsorgerische Tätigkeit, Zusammenarbeit mit anderen konfessionellen und weltanschaulichen Interessengruppen und Wohlfahrtseinrichtungen, religiöse und kulturelle Zusammenkünfte und Veranstaltungen, durch Unterrichtung der thailändischen Sprache in Wort und Schrift, sowie der Förderung und Darstellung der thailändischen Kultur.
2.3 Der Verein wird ein Kloster unterhalten, in dem deutsch, bzw. thailändisch sprechende buddhistische Mönche leben und arbeiten können. Unterricht in Buddhismus, Meditationsschulungen, Vorträge, Kurse und Veranstaltungen werden abgehalten. Alle Veranstaltungen sind prinzipiell jedermann zugänglich. Es sollen buddhistische Schriften, sowie als möglich in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen herausgegeben und kostenlos abgegeben werden. Die Lebensunterhaltssicherung der Mönche und die Unterhaltung des Klosters werden von Mitteln des Vereins vorgenommen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei wirtschaftlichen Zweck.
2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
2.7 Der Verein soll als eingetragener Verein (e. V) beim Amtsgericht Aachen geführt werden.
§ 3
Begründung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschuß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
5.1 Es wird weder ein Mitgliedsbeitrag noch eine Aufnahmegebühr erhoben.
5.2 Der Verein nimmt ausschließlich Spenden entgegen, die dem satzungsgemäßen Zweck dienen. Der Spender erhält nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit eine abzugsfähige Spendenquittung. Die Quittung wird einmal jährlich im Dezember verschickt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7
Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit bis zu 15 Beisitzer bestimmen.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
7.3 Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des folgenden Vorstandes im Amt.
7.4 Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
7.5 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 8
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
8.1 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der weise beschränkt (§ 26 II BGB) dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten von mehr als 1000,00 DM. ( in Worten: eintausend Deutsche Mark) die 2/3 Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
8.2 Die normale Geschäftsführung erfolgt immer in Absprache mit den Abt bzw. seinem Stellvertreter
§ 9
Mitgliederversammlung
9.1 Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich zu laden sind.
9.2 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
9.3 Der Vorstand hat jährlich eine Jahresabrechnung vorzulegen. Diese ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Die Kassenprüfer sind alle zwei Jahre neu zu wählen.
9.4 Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
§ 10
Beschlußfähigkeit und Beschußfassung
10.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
10.2 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
10.3 Beschlußfähig ist die Mitgliederversammlung mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
10.4 Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
10.5 Zur Auflösung des Vereins, zur Satzungsänderung und Änderung der Zweckbestimmung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 11
Protokoll
11. 1 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
11.2 Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden als Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder tätig waren, unterzeichnet der Vorstandsvorsitzende bzw sein Stellvertreter die gesamte Niederschrift.
11.3 Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder muß der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.
§ 13
Sprachen
13.1 Einladungen, Protokoll und alle wichtigen, alle Mitglieder betreffenden Schriftstücke, wie z.B. die Satzung, werden in Deutsch und in Thailändisch geschrieben und veröffentlicht.
13.2 Die Geschäftsführung erfolgt so weit als möglich in Deutsch.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Aachen Stadt e.V, Robenstr. 49, 52070 Aachen, Tel. 0241/1802511
Vorstehende Satzung wurde am 04.06.2000 Freunder-Weg 69, 5268 Aachen von der
Gründerversammlung beschlossen.